Ja, die 125er sind (fast immer) steuerfrei.
siehe auch hier:
http://www.adac.de/Auto_Motorrad/aut...D=141100&&TL=2
Doch manchmal, wie in meinem Fall, bedarf es einer "besonderer Prüfung" ... und etwas behördlicher Nachhilfe.
Okay, es geht hier "nur" um 9,- Euro p.a., aber den Spaß war´s mir wert:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den o.g. Steuerbescheid vom 200x-0x-18 erkläre ich hiermit Einspruch und begründe diesen mit Bezugnahme auf das KraftStG, § 3, Nr. 1 in Verbindung mit der StVZO, § 18, Abs. 2, Nr. 4a.
Demnach sind Leichtkrafträder mit einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³, von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen und deren Halten ist von der Besteuerung befreit.
Das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen <xx-x-yyy> verfügt über eine Nennleistung von 11 kW und einen Hubraum von 125 cm³ und fällt folglich in diese Kategorie.
Dies wurde mir bei der Erstzulassung am 200x-0x-21 beim Straßenverkehrsamt, Außenstelle <Stadtname> auch durch die dortige Sachbearbeiterin, Frau <Nachname>, bestätigt.
Diese Einspruchserklärung ergeht - inhaltsgleich und ebenfalls per Fax - auch an das Straßenverkehrsamt, Außenstelle <Stadtname>, <Anschrift>, Fax-Nr. 0..., mit der Bitte, diesen Sachverhalt zu prüfen.
Ebenfalls bitte ich darum, zwischen den beiden beteiligten Behörden (Zulassungsstelle und Finanzamt) einvernehmlich zu einem Ergebnis zu kommen, die hier erforderliche Steuerfestsetzung betreffend.
In der Erwartung, daß hieraus resultierend kurzfristig ein neuer Steuerbescheid an mich ergeht, in dem für o.g. Fahrzeug die Steuerbefreiung ab dem Tag der Erstzulassung festgestellt wird, verbleibe ich
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