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Thema: Steuern

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Frage 125 ccm ????????Steuerfrei?????

    Sind die 125ccm Roller eigentlich Steuerfrei oder nur die bis 50ccm
    mit kleinem Nummernschild?

  2. #2
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    Jo, auch die 125 sind steuerfrei. (Hab ich bei den anderen abgekuckt.)

    Ist für mich auch neu.......

    Sagt das aber nicht so laut sonst kommt die Mergel dahinter und erhebt Steuer auf 50-125ccm
    Geändert von ludixIIfahrer (26.05.2008 um 18:21 Uhr) Grund: Unwissenheit
    Gruß, LudixIIfahrer
    _________________________

  3. #3
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    Auch die 125er sind steuerfrei.

    Ansonsten hätte ich, die letzten 6 Jahre, fleißig Steuer hinterzogen.
    Gruß Olaf

    Citystar 125i ABS

  4. #4
    speedy64 Gast

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    Normalerweise besteht eine Steuerpflicht.

    Ursprünglich sollte pro angefangene 25 ccm 1,84 Euro bezahlt werden - also ein Betrag von 9,20 Euro für die 125 ccm.

    Da der Verwaltungsaufwand jedoch in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stand und steht wird auf die Steuererhebung verzichtet.

  5. #5
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    Nein, das hat nichts mit Ermessen oder Verwaltungsaufwand zu tun. Leichtkrafträder (also 11 kw Nennleistung, max. 125 ccm) sind von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen (§ 18 II Ziff. 4 StVZO) und damit gemäß § 3 Ziff. 1 KraftStG von der Steuer befreit.

  6. #6
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    Zitat Zitat von Satelis77 Beitrag anzeigen
    Sind die 125ccm Roller eigentlich Steuerfrei oder nur die bis 50ccm
    mit kleinem Nummernschild?

    Ja, die 125er sind (fast immer) steuerfrei.
    siehe auch hier:
    http://www.adac.de/Auto_Motorrad/aut...D=141100&&TL=2


    Doch manchmal, wie in meinem Fall, bedarf es einer "besonderer Prüfung" ... und etwas behördlicher Nachhilfe.
    Okay, es geht hier "nur" um 9,- Euro p.a., aber den Spaß war´s mir wert:


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    gegen den o.g. Steuerbescheid vom 200x-0x-18 erkläre ich hiermit Einspruch und begründe diesen mit Bezugnahme auf das KraftStG, § 3, Nr. 1 in Verbindung mit der StVZO, § 18, Abs. 2, Nr. 4a.
    Demnach sind Leichtkrafträder mit einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³, von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen und deren Halten ist von der Besteuerung befreit.

    Das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen <xx-x-yyy> verfügt über eine Nennleistung von 11 kW und einen Hubraum von 125 cm³ und fällt folglich in diese Kategorie.
    Dies wurde mir bei der Erstzulassung am 200x-0x-21 beim Straßenverkehrsamt, Außenstelle <Stadtname> auch durch die dortige Sachbearbeiterin, Frau <Nachname>, bestätigt.

    Diese Einspruchserklärung ergeht - inhaltsgleich und ebenfalls per Fax - auch an das Straßenverkehrsamt, Außenstelle <Stadtname>, <Anschrift>, Fax-Nr. 0..., mit der Bitte, diesen Sachverhalt zu prüfen.
    Ebenfalls bitte ich darum, zwischen den beiden beteiligten Behörden (Zulassungsstelle und Finanzamt) einvernehmlich zu einem Ergebnis zu kommen, die hier erforderliche Steuerfestsetzung betreffend.

    In der Erwartung, daß hieraus resultierend kurzfristig ein neuer Steuerbescheid an mich ergeht, in dem für o.g. Fahrzeug die Steuerbefreiung ab dem Tag der Erstzulassung festgestellt wird, verbleibe ich

    ...
    Geändert von M.a.S. (29.05.2008 um 18:05 Uhr)
    Gruß

    Manfred ... , der aus Se.
    ______________________________
    Satelis 125 4V Premium, EZ 08/2006
    ... unterwegs auf K66 / K62 und nicht mehr auf den Schönwetterschläppchen von Sava

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